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# § 1 NW_33491 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgabenübertragung, Rechtsstellung

Gesetz über die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesregierung bestellt für die Dauer von fünf Jahren eine Opferbeauftragte oder einen Opferbeauftragten des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Amts- und Funktionsbezeichnung lautet „die Opferbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen“ oder „der Opferbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen“.

(2) Das Amt der oder des Opferbeauftragten ist organisatorisch bei dem für Justiz zuständigen Ministerium angesiedelt. Die beauftragte Person ist in Ausübung des Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(3) Das Land stellt die für die Erfüllung der Aufgaben nach § 2 notwendige Personal- und Sachausstattung nach Maßgabe des Haushalts zur Verfügung. Die Landesbehörden und alle sonstigen öffentlichen Stellen des Landes unterstützen die Opferbeauftragte oder den Opferbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_33491 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33491/1

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