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# § 3 NW_33490 (Nordrhein-Westfalen) — Kinder- und Jugendhilfe, Recht auf Beratung, Beteiligung und Information

Landeskinderschutzgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Öffentliche und freie Jugendhilfe unterstützen Kinder und Jugendliche in Gestalt der Verwirklichung des Schutzauftrages aus § 1 Absatz 1. Sie achten dabei die individuellen Lebens- und Sozialisationsbedingungen von Kindern und Jugendlichen und tragen dazu bei, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen.

(2) Kinder und Jugendliche sind im Rahmen des § 8 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen oder freien Jugendhilfe zu beteiligen und in geeigneter Weise über ihre Rechte zu informieren. Dies erfolgt in einer für die Kinder und Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Art und Weise.

(3) Im Zusammenhang mit Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und deren Wahrnehmung durch die öffentliche oder freie Jugendhilfe hat das Jugendamt Kinder und Jugendliche und ihre Familien auf die Möglichkeit der Beratung in einer sowie Vermittlung und Klärung bei Konflikten durch eine Ombudsstelle nach § 9a des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinzuweisen.

Teil 3

Verfahren im Kinderschutz

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Zitiervorschlag: § 3 NW_33490 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/3

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