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§ 20 NW_33490 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsätze der Aufgabenwahrnehmung

Landeskinderschutzgesetz NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Aufgabenwahrnehmung werden die Vorgaben des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, BGBl. 1992 II S. 121 (UN-Kinderrechtskonvention) zum Schutz, zur durchgängigen Beteiligung sowie zur Förderung von Kindern und Jugendlichen berücksichtigt. Dabei sind den heterogenen Lebens- und Sozialisationsbedingungen von Kindern und Jugendlichen, sowie der Förderung inklusiven Kinderschutzes ausreichend Rechnung zu tragen.

(2) Bei der Aufgabenwahrnehmung werden alle Formen von physischer, psychischer, sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche sowie Vernachlässigung und Machtmissbrauch berücksichtigt.

(3) Die Aufgaben der oder des Beauftragten ergänzen die bestehenden Zuständigkeiten sowie die vorhandenen mit Kinderschutz und Kinderrechten befassten Institutionen. Bei der Aufgabenwahrnehmung soll eine Zusammenarbeit mit dem Landtag, insbesondere der Kinderschutzkommission, erfolgen.