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# § 1 NW_33490 (Nordrhein-Westfalen) — Kinderrechte, Grundsätze

Landeskinderschutzgesetz NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kinderschutz dient dem Zweck, den Rechten des Kindes oder der jugendlichen Person im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (BGBl. 1992 II S. 121), Artikel 6 des Grundgesetzes und Artikel 6 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen zur praktischen Wirksamkeit zu verhelfen.

(2) Kinderschutz und Kinderrechte sind untrennbar miteinander verbunden. Voraussetzung für ihre Verwirklichung ist, dass die bestehenden Rechte auf Gehör und auf Berücksichtigung der Meinung von Kindern und Jugendlichen entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife effektiv berücksichtigt werden. Dabei sind die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung zu beachten.

(3) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Alle nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zum Kinderschutz berufenen Stellen sichern darüber hinaus die Rechte des Kindes oder der jugendlichen Person im Wege des kooperativen, institutionellen und intervenierenden Kinderschutzes.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_33490 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33490/1

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