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§ 2 NW_33487 (Nordrhein-Westfalen) — Exklusivität

d-NRW VO

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mit der Wahrnehmung der in § 1 aufgeführten Digitalisierungsaufgaben darf die Landesverwaltung Dritte nicht mehr betrauen. Die d-NRW AöR darf sich bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 jedoch mit Zustimmung der Landesverwaltung geeigneter Dritter bedienen.