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§ 8 NW_33443 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsstelle

Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Opferschutz Nordrhein-Westfalen“

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben einer Geschäftsstelle der Stiftung werden im für Soziales zuständigen Ministerium unter Wahrung der rechtlichen Selbständigkeit der Stiftung erledigt. Die rechtliche und fachliche Selbstständigkeit der Stiftung sowie insbesondere der erforderliche Schutz der personenbezogenen Daten der Antragstellenden und anderer Verfahrensbeteiligter sind durch entsprechende organisatorische und technische Maßnahmen sicherzustellen.

(2) Soweit das Land die Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle trägt, hat die Stiftung diese aus den ihr zufließenden Mitteln zu erstatten.