Das für Digitalisierung zuständige Ministerium überprüft im Rahmen der Evaluierung der Erfahrungen mit § 16a des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen gemäß § 26 Absatz 7 des E-Government-Gesetzes Nordrhein-Westfalen bis zum 1. Januar 2025 auch die Erfahrungen mit dieser Rechtsverordnung und erstattet der Landesregierung über die Ergebnisse Bericht.