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§ 6 NW_33361 (Nordrhein-Westfalen) — Berichte

Zweite Verordnung über besondere haushaltsrechtliche Verfahrensweisen im Zuge des Wiederaufbaus nach der Starkregen- und Hochwasserkatastrophe im Juli 2021

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bezirksregierungen berichten dem für Kommunales zuständigen Ministerium zum 31. Mai 2023 über nach dieser Verordnung erteilte Genehmigungen sowie zu der Frage, ob aus ihrer Sicht für besonders von dem Schadensereignis betroffene Kommunen nach § 2 Absatz 2 auch für die Haushaltsjahre ab 2024 besondere Regelungen erforderlich sind.