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# § 1 NW_33353 (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich

WohnStVO  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Umsetzung der in § 7 Absatz 3 des Wohnraumstärkungsgesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 765) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Voraussetzungen für den Betrieb einer Unterkunft. Die §§ 1 bis 4 beinhalten Regelungen über das Verfahren zur Anzeige einer Unterkunft sowie die Anforderungen an das gesetzlich geforderte Konzept zum Betrieb derselben. Die Mindestanforderungen an die Ausstattung und die Unterbringungskapazität einer Unterkunft bestimmen sich nach § 7 Absatz 2 des Wohnraumstärkungsgesetzes.

(2) Des Weiteren werden die Gebühren für Amtshandlungen nach dem Wohnraumstärkungsgesetz in den §§ 5 und 6 bestimmt.

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Zitiervorschlag: § 1 NW_33353 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33353/1

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