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# § 7 NW_33334 (Nordrhein-Westfalen)

AusfGFlurbG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vorsitzende Person und ihre Stellvertretungen müssen die Befähigung zum Richteramt besitzen und mindestens zwei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten als Beschäftigte bei einer Flurbereinigungsbehörde oder einer oberen Flurbereinigungsbehörde tätig gewesen sein. Sie werden von der obersten Flurbereinigungsbehörde aus den Personen einer oberen Flurbereinigungsbehörde oder einer Flurbereinigungsbehörde für die Dauer ihres Hauptamtes oder ihrer Beschäftigung bestellt. Eine kürzere Bestellungsdauer ist zulässig. Nach Beendigung des Hauptamtes oder der Beschäftigung kann die oberste Flurbereinigungsbehörde die Bestellung verlängern.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_33334 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33334/7

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