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# § 3 NW_33334 (Nordrhein-Westfalen)

AusfGFlurbG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die in § 32 Satz 1 des Flurbereinigungsgesetzes vorgeschriebene Auslegung der Nachweise über die Ergebnisse der Wertermittlung zur Einsichtnahme für die Beteiligten kann auch durch eine Veröffentlichung im Internet erfolgen. Der in § 32 Satz 2 des Flurbereinigungsgesetzes vorgeschriebene Anhörungstermin zur Erläuterung der Wertermittlungsergebnisse für die Beteiligten kann in einer Online-Konsultation oder in einer sonst geeigneten Weise durchgeführt werden. Dafür werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu machenden angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern. Die zuständige Behörde hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass nur die Berechtigten Zugang zu der Online-Konsultation haben.

Teil 2

Spruchstellen für Flurbereinigung

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Zitiervorschlag: § 3 NW_33334 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33334/3

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