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# § 13 NW_33334 (Nordrhein-Westfalen)

AusfGFlurbG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zum höheren Dienst der Flurbereinigungsbehörde befähigten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts sowie deren Stellvertretungen werden von der Landesregierung ernannt. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Flurbereinigungsgerichts gemäß § 139 Absatz 3 des Flurbereinigungsgesetzes und ihre Stellvertretungen werden vom Präsidenten oder der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts auf die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Landwirtschaftskammer steht für zwei landwirtschaftliche ehrenamtliche beisitzende Personen und deren Stellvertretungen das Vorschlagsrecht zu. Die Zahl der vorzuschlagenden Personen soll das Doppelte der erforderlichen Anzahl der beisitzenden Personen und deren Stellvertretungen betragen.

Teil 4

Schlussvorschriften

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Zitiervorschlag: § 13 NW_33334 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33334/13

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