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§ 10 NW_33334 (Nordrhein-Westfalen)

AusfGFlurbG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die vorsitzende Person nimmt die Ermittlungen und Verhandlungen zur Vorbereitung der Entscheidung der Spruchstelle vor. § 143 Satz 3 und 4 des Flurbereinigungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.