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# § 9 NW_33309 (Nordrhein-Westfalen) — Unbillige Behinderung nach § 94 Abs. 2 2. Alt MStV

MI-Satzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Behinderung im Sinne des § 94 Abs. 2 2. Alt. MStV ist die unmittelbare oder mittelbare Beeinträchtigung des Zugangs oder der Auffindbarkeit eines journalistisch-redaktionellen Angebotes.

(2) § 8 Abs. 1 gilt entsprechend.

(3) Die Feststellung, ob eine Behinderung im Sinne von § 94 Abs. 2 2. Alt. MStV systematisch erfolgt, ist anhand einer Gesamtschau aller Umstände vorzunehmen. Insbesondere Dauer, Regelmäßigkeit, Wiederholung und Planmäßigkeit der Behinderung sind hierbei einzubeziehen.

(4) Die Unbilligkeit einer Behinderung beurteilt sich nach einer Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Sicherung der Meinungsvielfalt gerichteten Zielsetzung des MStV. Die Unbilligkeit einer Behinderung kann sich aus einzelnen Kriterien oder aus dem kumulativen Zusammenwirken mehrerer Kriterien ergeben.

4. Abschnitt: Verfahren und Ermittlung

§ 10

Zuständigkeit der ZAK

(1) Für die im Rahmen dieser Satzung zu erfüllenden Aufgaben dient die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) der zuständigen Landesmedienanstalt als Organ (§ 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 MStV in Verbindung mit der Geschäfts- und Verfahrensordnung der ZAK – GVO ZAK).

(2) Die zuständige Landesmedienanstalt leitet Beschwerden nach § 11 unverzüglich über die Gemeinsame Geschäftsstelle an die ZAK weiter und informiert sie über Prüfungen von Amts wegen. Die ZAK führt die Verfahren bis zur Entscheidungsreife.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_33309 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33309/9

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