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# § 4 MI-Satzung (Nordrhein-Westfalen) — Zweck und Zielsetzung

MI-Satzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 23.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bestimmungen dieses Abschnitts sollen sicherstellen, dass für Nutzer von Medienintermediären eine angemessene Transparenz hinsichtlich der in § 93 Abs. 1 MStV und § 6 aufgeführten Informationen (transparent zu machende Informationen) geschaffen wird. Hierdurch soll insbesondere eine informierte Nutzung des Medienintermediäres in Bezug auf Aggregation, Selektion und Präsentation von journalistisch-redaktionellen Inhalten ermöglicht werden. Sie adressieren ferner auch die Anbieter von journalistisch-redaktionellen Inhalten.

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Zitiervorschlag: § 4 MI-Satzung (Nordrhein-Westfalen)

Datenquelle: Amtliche Dokumentation des Landes Nordrhein-Westfalen, abgerufen 23.09.2026

Nicht-amtliche Lesefassung. Maßgeblich ist die im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) verkündete Fassung. Stand: 23.09.2026.

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