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# § 4 NW_33238 (Nordrhein-Westfalen) — Antrag auf Zulassung zur Prüfung

Prüfungsordnung I für Aufsichtspersonen mit Hochschulqualifikation  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist von der AP i. V. über den Unfallversicherungsträger an den Vorsitz des Prüfungsausschusses zu richten, der über die Zulassung zur Prüfung entscheidet. Der Antrag soll zeitlich so gestellt werden, dass die Prüfung mit Ablauf der Vorbereitungszeit erfolgen kann, jedoch nicht früher als sechs Monate vor Ablauf der Vorbereitungszeit.

(2) Dem Antrag sind beizufügen

1. ein tabellarischer Lebenslauf,

2. die Nachweise der Vorbildung (§ 2),

3. die schriftlichen Aufzeichnungen und Nachweise aus der Vorbereitungszeit (§ 3),

4. zwei mit dem Unfallversicherungsträger abgestimmte Themenvorschläge für die schriftliche Prüfung, jeweils mit einer kurzen Begründung des Vorschlages (§ 10 Abs. 1).

II. Prüfungsausschuss, Geschäftsstelle

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Zitiervorschlag: § 4 NW_33238 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33238/4

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