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# § 4 NW_33193 (Nordrhein-Westfalen) — Antragstellung

Public-Value-Satzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anträge sind schriftlich bei der zuständigen Landesmedienanstalt innerhalb der in der jeweiligen Ausschreibung gesetzten Ausschlussfrist einzureichen. Anträgen müssen eine Prüfung des Beitrags zur Meinungs- und Angebotsvielfalt des jeweiligen Angebots oder der jeweiligen softwarebasierten Anwendung ermöglichende Unterlagen beigefügt werden und mindestens folgende Informationen enthalten:

1. Tatsachen, aus denen folgt, dass es sich bei dem Angebot um ein privates Rundfunkangebot nach § 84 Abs. 3 MStV oder nach § 84 Abs. 4 MStV ein privates vergleichbares rundfunkähnliches Telemedienangebot oder ein Angebot nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV oder eine softwarebasierte Anwendung, die ihrer unmittelbarer Ansteuerung dient, handelt;

2. inhaltliche Beschreibung des Angebots und Darlegung, aus welchen Umständen sich der besondere Beitrag zur Angebots- und Meinungsvielfalt im Bundesgebiet ergibt;

3. Angaben zu den bei der Bestimmung zu beachtenden Kriterien nach § 84 Abs. 5 MStV und § 7.

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Zitiervorschlag: § 4 NW_33193 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33193/4

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