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# § 8 NW_33181 (Nordrhein-Westfalen) — Klimaanpassungsstrategie

KlAnG  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Landesregierung erstellt unter Beteiligung von gesellschaftlichen Gruppen sowie der kommunalen Spitzenverbände eine Klimaanpassungsstrategie.

(2) Die Klimaanpassungsstrategie konkretisiert die notwendigen Maßnahmen zur Erreichung der Klimaanpassungsziele nach § 3. Die Klimaanpassungsstrategie wird spätestens alle fünf Jahre unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Entwicklungen zur Klimaanpassung auf internationaler, Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene fortgeschrieben.

(3) Die Klimaanpassungsstrategie benennt insbesondere handlungsfeldspezifische Strategien und Maßnahmen, um die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu begrenzen, drohende Schäden zu verringern und die Klimaresilienz zu steigern. Soweit erforderlich enthält die Klimaanpassungsstrategie auch Hinweise und Vorgaben für die Gebiete des Landes gemäß § 2 Absatz 3 des Landesplanungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Bei der Erstellung der Klimaanpassungsstrategie sind Maßnahmen aus anderen Fachplanungen, die zur Erreichung der Klimaanpassungsziele nach § 3 geeignet sind, zu berücksichtigen und eine fachübergreifende, integrierte Betrachtungsweise zugrunde zu legen.

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Zitiervorschlag: § 8 NW_33181 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33181/8

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