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§ 10 NW_33181 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Landesamtes fürNatur, Umwelt und Klima

KlAnG

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima hat auf dem Gebiet des Klimawandels und der Klimafolgenanpassung insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erarbeitung, fortlaufende Aktualisierung und Veröffentlichung der Ergebnisse des Klimafolgen- und Anpassungsmonitorings nach § 9 Absatz 2,

2. Erarbeitung und Bereitstellung von wissenschaftlichen Datengrundlagen und Instrumenten zur Unterstützung der Akteure der Klimaanpassung und

3. Erstellung von Fachbeiträgen zu Klimawandel und Klimaanpassung für die Regionalplanung.