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§ 1 NW_33177 (Nordrhein-Westfalen)

Verordnung zur Übertragung der Befugnis zur Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die dem für die Justiz zuständigen Ministerium zustehende Befugnis zur Bestimmung der Zahl der Kammern bei den Arbeitsgerichten und Landesarbeitsgerichten wird auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesarbeitsgerichte für ihren Bezirk übertragen.