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# § 9 NW_33142 (Nordrhein-Westfalen) — Aufsichtsmaßnahmen bei Rechtsverstößen

Satzung zu europäischen Produktionen gemäß § 77 Medienstaatsvertrag  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Verstößt ein Anbieter oder eine Anbieterin eines fernsehähnlichen Telemediums, der oder die nicht nach dieser Satzung von der Verpflichtung nach § 77 Satz 1 MStV ausgenommen ist, gegen § 77 MStV oder gegen diese Satzung, kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die ZAK dem Anbieter oder der Anbieterin zunächst unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Nachbesserung geben. Dauert dieser Verstoß an, sind die erforderlichen Maßnahmen nach § 109 MStV zu treffen.

(2) Eine Untersagung oder Sperrung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter oder die Anbieterin und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung oder Sperrung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung oder Sperrung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch die Untersagung oder Sperrung wird nicht gewährt.

5. Abschnitt: Schlussbestimmung

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Zitiervorschlag: § 9 NW_33142 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33142/9

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