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# § 3 NW_33142 (Nordrhein-Westfalen) — Grundsatz, Berechnung

Satzung zu europäischen Produktionen gemäß § 77 Medienstaatsvertrag  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anbieter und Anbieterinnen fernsehähnlicher Telemedien haben in geeigneter Weise sicherzustellen, dass der Anteil europäischer Film- und Fernsehproduktionen in ihren Katalogen im Durchschnitt von einem Halbjahr mindestens 30 vom Hundert entspricht.

(2) Die Berechnung nach Absatz 1 erfolgt auf der Grundlage der Gesamtzahl der Titel, die in jedem Halbjahr in dem betreffenden Katalog für Film- und Fernsehproduktionen zur Verfügung gestellt werden.

(3) Hält ein Anbieter oder eine Anbieterin fernsehähnlicher Telemedien mehr als einen Katalog zum Abruf bereit, ist der Anteil nach Absatz 1 für jeden Katalog gesondert sicherzustellen.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_33142 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33142/3

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