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# § 7 NW_33115 (Nordrhein-Westfalen) — Zugangsberechtigungssysteme

MB-Satzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ein Zugangsberechtigungssystem ist

jede technische Maßnahme, jedes Authentifizierungssystem und/oder jede Vorrichtung,

die bzw. das den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehprogramm in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer anderen Form der vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht.

(2) Für Zugangsberechtigungssysteme im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 MStV gilt, dass allen Berechtigten die Nutzung der benötigten technischen Dienste zur Nutzung dieser Systeme zu ermöglichen sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu erteilen sind.

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Zitiervorschlag: § 7 NW_33115 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33115/7

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