(1) Ein Zugangsberechtigungssystem ist
jede technische Maßnahme, jedes Authentifizierungssystem und/oder jede Vorrichtung,
die bzw. das den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehprogramm in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer anderen Form der vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht.
(2) Für Zugangsberechtigungssysteme im Sinne von § 82 Abs. 2 Nr. 1 MStV gilt, dass allen Berechtigten die Nutzung der benötigten technischen Dienste zur Nutzung dieser Systeme zu ermöglichen sowie die dafür erforderlichen Auskünfte zu chancengleichen, angemessenen und nicht-diskriminierenden Bedingungen zu erteilen sind.