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# § 6 NW_33115 (Nordrhein-Westfalen) — Diskriminierungsfreiheit

MB-Satzung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anbieter von Medienplattformen dürfen Angebote im Rahmen von § 82 Abs. 2 MStV gegenüber gleichartigen Angeboten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Anbieter einer Medienplattform den Zugang zu Medienplattformen einem Angebot nach § 82 Abs. 2 MStV zu anderen Zugangsbedingungen anbietet, als einem Unternehmen, das dem Anbieter der Medienplattform zuzurechnen ist, es sei denn, es liegt hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund vor. Unternehmen sind zuzurechnen, mit denen Anbieter von Medienplattformen unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder in sonstiger Weise verbunden sind. § 62 MStV ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der sachlich rechtfertigende Grund für eine Ungleichbehandlung muss vor dem Leitziel der Sicherung der Meinungsvielfalt Bestand haben.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_33115 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33115/6

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