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§ 19 NW_33049 (Nordrhein-Westfalen) — Kostenerstattung

Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jeder Beteiligte trägt die ihm durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten selbst.

5. Abschnitt:

Schlussvorschriften