Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jeder Beteiligte trägt die ihm durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten selbst.
5. Abschnitt:
Schlussvorschriften
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Für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Jeder Beteiligte trägt die ihm durch die Teilnahme am Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten selbst.
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