nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 11 NW_33049 (Nordrhein-Westfalen) — Unterrichtung der Beteiligten

Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schlichtungsstelle unterrichtet die Beteiligten unverzüglich nach Eingang des Antrags auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens über Folgendes:

1. dass das Verfahren nach dieser Satzung durchgeführt wird und dass deren Wortlaut auf den Webseiten der Medienanstalten öffentlich zugänglich verfügbar ist,

2. dass die Beteiligten mit der Teilnahme am Schlichtungsverfahren dieser Satzung zustimmen,

3. dass das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens von dem Ergebnis eines gerichtlichen Verfahrens abweichen kann,

4. über die Möglichkeit einer Beendigung des Schlichtungsverfahrens nach § 15,

5. über die Kosten des Verfahrens nach § 19 und

6. über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht aller in die Durchführung des Schlichtungsverfahrens eingebundenen Personen.

2. Unterabschnitt:

Durchführung des Schlichtungsverfahrens

---

Zitiervorschlag: § 11 NW_33049 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33049/11

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
