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# § 10 NW_33049 (Nordrhein-Westfalen) — Unterbleiben eines Schlichtungsverfahrens, Abgabe des Verfahrens

Satzung über die Schlichtungsstelle gemäß § 99 Medienstaatsvertrag  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schlichtungsstelle lehnt die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ab, wenn

1. die Streitsache rechtshängig ist oder war,

2. die Streitigkeit nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle fällt, da der Antragsteller keine Verletzung von Verpflichtungen des Antragsgegners aufgrund der in § 2 genannten Rechtsnormen geltend macht oder

3. der streitige Anspruch nicht vor der Antragstellung gegenüber dem Antragsgegner nach §§ 10a und 10b Telemediengesetz geltend gemacht worden ist und kein Versuch einer Einigung mit dem Antragsgegner unternommen wurde.

Die Schlichtungsstelle kann die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn das Schlichtungsverfahren zur Beilegung des Streits mit dem Antragsgegner ungeeignet ist, insbesondere der Streitgegenstand eine schnelle Einigung nicht erwarten lässt.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_33049 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33049/10

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