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# § 16 NW_33048 (Nordrhein-Westfalen) — Besondere Verhältnisse behinderter Menschen

Prüfungsordnung der Bezirksregierung Köln für die Durchführung von Abschluss-, Umschulungs- und Zwischenprüfungen in dem Ausbildungsberuf Fachangestellter/ Fachangestellte für Medien- und Informationsdienste für das Land Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen gemäß § 65 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gemäß § 12 nachzuweisen. Die Kompensation der behinderungsbedingten Nachteile wird mit einem Antrag auf Nachteilsausgleich bei der zuständigen Stelle beantragt und sollte bereits bei der Zwischenprüfung erprobt werden.

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Zitiervorschlag: § 16 NW_33048 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33048/16

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