Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Paßgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in der jeweils geltenden Fassung wird den örtlichen Ordnungsbehörden als Passbehörden übertragen.