nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 NW_32858 (Nordrhein-Westfalen) — Verhaltensregeln

Spielordnung NRW  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Spielerin und jeder Spieler ist verpflichtet, den Anordnungen des Personals der Spielbank und der Bediensteten der Aufsichtsbehörden Folge zu leisten und auf Verlangen Eintrittskarten und die erforderlichen Dokumente zur Identitätsfeststellung vorzuweisen.

(2) Ansprechpartner bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Spielerinnen und Spielern und dem Personal über die Anwendung der Spielordnung und der Spielregeln ist die Spielbankleitung oder deren Beauftragte.

(3) Die Spielregeln der Spielbank sind einzuhalten. Einwirkungen auf das Spielgeschehen mit dem Ziel, auf den Ausgang des Spiels Einfluss zu nehmen, jegliche Art der Manipulation ist nicht erlaubt. Insbesondere verboten sind:

1. ein Zusammenwirken von Spielerinnen und Spielern zur Umgehung von Höchsteinsätzen,

2. ein Zusammenwirken der Spielerinnen und Spieler untereinander oder mit dem Personal, mit dem Ziel, auf das Spielgeschehen und den Spielausgang Einfluss zu nehmen oder

3. die Verwendung von technischen Hilfsmitteln jeglicher Art, zum Beispiel Taschenrechner, Computer, Mobiltelefone, zum Zwecke der Einflussnahme auf den Spielablauf.

---

Zitiervorschlag: § 6 NW_32858 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32858/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
