Unter den Voraussetzungen des § 10 des Spielbankgesetzes NRW in Verbindung mit der Spielbankverordnung NRW [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] können Spielerinnen und Spieler vom Spielbankbesuch gesperrt werden. Dabei kann es sich um Selbstsperren, Fremdsperren oder Störersperren handeln.