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§ 3 NW_32858 (Nordrhein-Westfalen) — Spielersperren

Spielordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Unter den Voraussetzungen des § 10 des Spielbankgesetzes NRW in Verbindung mit der Spielbankverordnung NRW [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] können Spielerinnen und Spieler vom Spielbankbesuch gesperrt werden. Dabei kann es sich um Selbstsperren, Fremdsperren oder Störersperren handeln.