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# § 2 NW_32836 (Nordrhein-Westfalen) — Ausschreibung

Zuweisungssatzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) - Zuweisungssatzung -  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Grundlage der Ausschreibung von terrestrischen Übertragungskapazitäten ist die Entscheidung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) nach § 14 Absatz 1 LMG NRW über die Verwendung der ihr zu Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten.

(2) Die Ausschreibung wird im Onlineangebot der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) bekannt gemacht. In der Bekanntmachung werden Beginn und Ende der Antragsfrist, die mindestens zwei Monate beträgt, mitgeteilt. Nach Ablauf dieser Frist eingehende Anträge können nicht mehr berücksichtigt werden. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen. Auf diese Bekanntmachung ist jeweils im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen hinzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 2 NW_32836 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32836/2

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