(1) Jedes nach dem LMG NRW zugelassene landesweite, regionale oder lokale Rundfunkprogramm hat zu einem angemessenen Anteil auf das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben im Sendegebiet Bezug zu nehmen. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) beurteilt die Angemessenheit im Einzelfall unter Berücksichtigung der Gesamtumstände.
(2) § 2 Absatz 5 gilt entsprechend.