(1) Diese Satzung regelt gemäß § 4 Absatz 2 Satz 3 sowie § 7 Absatz 4 LMG NRW Einzelheiten zu den programmlichen Anforderungen sowie zum Verfahren bei der Zulassung von Rundfunkprogrammen, soweit für diese die Vorschriften des Abschnitts 2 des LMG NRW gelten.
(2) Diese Satzung regelt zudem gemäß § 9 Absatz 1 Satz 3 LMG NRW Einzelheiten in Bezug auf die Anzeige von Änderungen, nachdem eine Zulassung nach den Vorschriften des Abschnitts 2 des LMG NRW erteilt wurde.
(3) Soweit das LMG NRW besondere Regelungen zu programmlichen Anforderungen sowie zum Zulassungsverfahren enthält, gehen diese der Satzung vor.