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# § 14 NW_32787 (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsjahr und Jahresabschluss

Satzung der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Der Vorstand stellt nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht nach den gesetzlichen Vorschriften auf und legt ihn dem Abschlussprüfer zur Durchführung der Prüfung vor.

3. Die Einnahmen der PRH aus deren Beteiligung an der Provinzial Holding Aktiengesellschaft werden an die Gewährträger im Verhältnis derer Beteiligung am Stammkapital der PRH ausgeschüttet.

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Zitiervorschlag: § 14 NW_32787 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32787/14

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