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# § 13 NW_32787 (Nordrhein-Westfalen) — Vorstand

Satzung der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Der Vorstand führt die Geschäfte der PRH in eigener Verantwortung. Der Vorstand vertritt die PRH, ausgenommen in Angelegenheiten nach § 7 Abs. 4, gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich berechtigt.

2. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

4. Der Vorstand hat die Gewährträgerversammlung und den Verwaltungsrat regelmäßig über alle wichtigen Angelegenheiten und über die wirtschaftliche Lage der PRH zu unterrichten. Der Vorstand unterrichtet die Gewährträgerversammlung über die beabsichtigte Geschäftspolitik sowie andere grundsätzliche Fragen der Geschäftsführung.

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Zitiervorschlag: § 13 NW_32787 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32787/13

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