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# § 11 NW_32787 (Nordrhein-Westfalen) — Sitzungen des Verwaltungsrates

Satzung der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Der Verwaltungsrat versammelt sich auf Einladung seiner oder seines Vorsitzenden, so oft es die Lage des Geschäftes erfordert, jedoch mindestens zweimal im Jahr. Der Verwaltungsrat muss einberufen werden, wenn es die oder der stellvertretende Vorsitzende, mindestens 1/3 der weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates, der Vorstand oder die Aufsichtsbehörde unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangen.

2. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sowie mindestens vier weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

3. Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Hinweis: Zum Inkrafttreten siehe § 20 Nummer 1.

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Zitiervorschlag: § 11 NW_32787 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32787/11

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