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# § 10 NW_32787 (Nordrhein-Westfalen) — Aufgaben des Verwaltungsrates

Satzung der Provinzial Rheinland Holding Ein Unternehmen der Sparkassen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

1. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes.

2. Der Verwaltungsrat ist insbesondere zuständig für:

a) Entgegennahme der laufenden Berichterstattung des Vorstandes sowie der Berichterstattung des Vorstandes über wichtige Geschäftsvorgänge,

b) Entgegennahme und Beratung der Prüfungsberichte und der Prüfungsergebnisse vom Abschlussprüfer oder Sonderprüfer,

c) Überwachung von Beteiligungen,

d) Erwerb und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie deren Bebauung; werden von der PRH beliehene Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung oder aus der Abwicklung von Schadensfällen erworben oder weiterveräußert, so ist der Verwaltungsrat zu unterrichten.

3. Der Verwaltungsrat kann weitere Aufgaben, die mit der Überwachungstätigkeit in Zusammenhang stehen, zum Gegenstand seiner Beratung machen sowie sachverständige Dritte zur Anhörung hinzuziehen.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_32787 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32787/10

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