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§ 1 NW_32777 (Nordrhein-Westfalen) — Anwendungsbereich

Verordnung über die Prüfung elektrischer Anlagen in Tierhaltungsanlagen *

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verordnung gilt für die Haltung von Schweinen, soweit die Schweine nicht in Freilandhaltung gehalten werden.

Die Vorschriften gelten für

1. Mast- oder Aufzuchtbetriebe, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,

2. Zuchtbetriebe, die mehr als 150 Sauenplätze haben und in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als zwölf Wochen gehalten werden und

3. andere Zuchtbetriebe oder gemischte Betriebe, die mehr als 100 Sauenplätze haben.