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# § 9 NW_32706 (Nordrhein-Westfalen) — Verfahrensabwicklung über die Geschäftsstelle

Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen (Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen – WiPG NRW)1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Fällen des § 5 Absatz 3 kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Dokumente entgegennehmen. Dies gilt insbesondere, wenn die Abwicklung von Verfahren von einem Antragsteller oder Anzeigepflichtigen auf nicht-elektronischem Wege eingeleitet wird. Die Weiterleitung an die zuständige Behörde soll über das Portal erfolgen. Im Übrigen richtet sich die Verfahrensabwicklung nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Geschäftsstelle weist auf die Möglichkeit der Verfahrensabwicklung nach § 5 Absatz 1 und 2 hin.

(3) Die Möglichkeit, ein Verfahren ohne Einbindung des Einheitlichen Ansprechpartners abzuwickeln, bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 9 NW_32706 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32706/9

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