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# § 10 NW_32706 (Nordrhein-Westfalen) — Zahlungsabwicklung

Gesetz über das Portal für wirtschaftsbezogene Verwaltungsleistungen (Wirtschafts-Portal-Gesetz Nordrhein-Westfalen – WiPG NRW)1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Einheitliche Ansprechpartner erhebt für seine Tätigkeit keine Kosten. Davon unberührt bleibt die Erhebung von Kosten für die Durchführung der Verwaltungsleistungen durch die zuständigen Behörden. Zur Erhebung der Kosten nach Satz 2 kann der Gebührenbescheid im Namen und für Rechnung der zuständigen Behörde vollständig automatisiert durch das Portal erlassen werden, soweit kein Anlass besteht, den Einzelfall durch einen Amtsträger zu bearbeiten.

(2) In den Fällen des § 5 Absatz 1 und 2 erfolgt die Zahlungsabwicklung über einen elektronisch medienbruchfrei eingebundenen Bezahldienst.

(3) Die Transaktionskosten für die Nutzung einzelner Zahlungsverfahren trägt das Land Nordrhein-Westfalen.

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Zitiervorschlag: § 10 NW_32706 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32706/10

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