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§ 9 NW_32678 (Nordrhein-Westfalen) — Finanzierungsformen des Bauvorhabens

Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Finanzierung kann

1. in Form von Zuschüssen für Mietzahlungen aus dem Landeshaushalt,

2. durch Zahlung von Baukostenzuschüssen aus dem Landeshaushalt,

3. durch Eigenmittel der Hochschulen oder

4. durch Drittmittel

erfolgen.

Andere Finanzierungswege bedürfen der Zustimmung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums.