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# § 6 NW_32678 (Nordrhein-Westfalen) — Ausschluss- und Ablehnungsgründe

Verordnung zur Übertragung der Bauherreneigenschaft und Eigentümerverantwortung auf die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine Übertragung kann insoweit abgelehnt werden, wie wirtschaftliche, finanzielle, baufachliche Gründe oder Vereinbarungen aus den jeweiligen Hochschulverträgen entgegenstehen oder die für das Bauvorhaben erforderlichen Rahmenbedingungen nicht hinreichend dargelegt worden sind. Eine Ablehnung hat zu erfolgen, wenn die Hochschule nicht hinreichend darlegen kann, dass die Finanzierung gesichert ist. Die Ablehnung des Antrages ist durch das Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium schriftlich zu begründen.

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Zitiervorschlag: § 6 NW_32678 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32678/6

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