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# § 3 NW_32654 (Nordrhein-Westfalen) — Bewerbung

VAP VIT  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörden oder an die von diesen benannte zentrale Stelle zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist, und

3. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung, soweit diese Grundlage der Hochschulzugangsberechtigung sind; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen.

(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen beziehungsweise einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes im Land Nordrhein-Westfalen stehen, reichen ihr Gesuch auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden.

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Zitiervorschlag: § 3 NW_32654 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32654/3

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