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§ 12 NW_32654 (Nordrhein-Westfalen) — Fachpraktische Studienzeit

VAP VIT

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellungsbehörde bestimmt und überwacht die Gestaltung und die Organisation der fachpraktischen Studienzeit. Sie erstellt für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan für die praktische Ausbildungszeit gemäß den in der Studien- und Prüfungsordnung des dualen Studiengangs Verwaltungsinformatik – E-Government, B. Sc. (Blockmodell) definierten Ausbildungszielen und stimmt diesen mit der Hochschule ab. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, entscheidet der Prüfungsausschuss gemäß § 14.

(2) Jede Einstellungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Ausbildungsleitung und eine stellevertretende Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung ist für die ordnungsgemäße Durchführung der praktischen Studienzeit verantwortlich. Sie bestellt Ausbildende und berät die Studierenden und die Ausbildenden.

(3) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist. Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den Stand der Ausbildung. Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. Sie werden von anderen Dienstgeschäften entlastet, soweit dies erforderlich ist.

(4) Die Ausbildungsleitung erstellt unter Beteiligung der Ausbildenden für jeden fachpraktischen Abschnitt eine Beurteilung die sie mit der oder dem Studierenden bespricht.