(1) Die Verordnung gilt für
1. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des technischen Verwaltungsinformatikdienstes im Land Nordrhein-Westfalen und
2. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des technischen Verwaltungsinformatikdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen.
(2) Beamtinnen oder Beamte der Laufbahn besonderer Fachrichtung technische Dienste besitzen die Befähigung für die Laufbahn des technischen Verwaltungsinformatikdienstes nach Absatz 1, wenn die für die Wahrnehmung der Ämter in der Laufbahn erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vorliegen. Die Entscheidung hierrüber trifft die für die Ordnung der Laufbahn zuständige oberste Dienstbehörde.