§ 7 Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem … (Nordrhein-Westfalen) — Inkrafttreten
Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen für das akademische Berufsbild „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Stand: 30.05.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.