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# § 5 NW_32594 (Nordrhein-Westfalen) — Nachteilsausgleich bei Behinderung oder chronischer Erkrankung

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen für das akademische Berufsbild „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Macht eine antragstellende Person glaubhaft, dass sie wegen einer Behinderung oder chronischen Erkrankung nicht in der Lage ist, die Ausgleichsmaßnahme ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form oder innerhalb der vorgesehenen Zeit abzulegen, trifft die Hochschule angemessene Vorkehrungen im Sinne des § 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766), das zuletzt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207) geändert worden ist, damit die Maßnahme absolviert werden kann. Insbesondere kann die Hochschule bei Prüfungen die Bearbeitungszeit angemessen verlängern oder andere angemessene Prüfungserleichterungen gewähren.

(2) Bei Entscheidungen nach Absatz 1 ist die oder der Beauftragte für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung zu beteiligen.

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Zitiervorschlag: § 5 NW_32594 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_32594/5

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