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§ 2 NW_32594 (Nordrhein-Westfalen) — Sprachkenntnisse

Verordnung über die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Nordrhein-Westfalen für das akademische Berufsbild „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ oder „staatlich anerkannter Heilpädagoge“

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausgleichsmaßnahmen werden in deutscher Sprache durchgeführt. Die antragstellende Person soll zu Beginn der Ausgleichsmaßnahme über deutsche Sprachkenntnisse in Wort und Schrift verfügen, soweit sie zur erfolgreichen Durchführung der Ausgleichsmaßnahme erforderlich sind. Das Nähere regeln die Hochschulen, die die Ausgleichsmaßnahmen anbieten.